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BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 24.07.1959 - 650 - I/58
- BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59
Daß dem Kläger der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. BVerfGE 8, 1 [20]), kann nicht bezweifelt werden. - BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59
Denn die Entstehungsgeschichte einer gesetzlichen Vorschrift ist für deren Auslegung nicht nur dann unbeachtlich, wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eindeutig ist (vgl. BVerwGE 11, 165 [166]), sondern auch dann, wenn sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang der maßgebliche objektivierte Wille des Gesetzgebers eindeutig ergibt (BVerfGE 11, 126 [130/131] mit Hinweisen). - BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59
Urteil ausführt, daß die inder Umstellung auf Bundesrecht liegende Rücknahme des bisherigen Festsetzungsbescheides auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes jedenfalls für die Zukunft keinen rechtlichen Bedenken begegne, steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Senats vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 -, BVerwGE 11, 136 m.Hinw.). - BVerwG, 19.10.1960 - VI C 92.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59
Denn die Entstehungsgeschichte einer gesetzlichen Vorschrift ist für deren Auslegung nicht nur dann unbeachtlich, wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach eindeutig ist (vgl. BVerwGE 11, 165 [166]), sondern auch dann, wenn sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang der maßgebliche objektivierte Wille des Gesetzgebers eindeutig ergibt (BVerfGE 11, 126 [130/131] mit Hinweisen). - BVerwG, 18.11.1958 - II C 230.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.03.1962 - II C 155.59
Im Urteil des Senats vom 18. November 1958 - BVerwG II C 230.57 - (NDBZ 1959 S. 108) ist bereits klargestellt, daß Art. 33 Abs. 5 GG einer Gesetzesänderung, die zur Folge hat, daß die Versorgung eines Beamten ungünstiger wird, nicht entgegensteht, weil diese Verfassungsvorschrift wohlerworbene Rechte nicht gewährleistet.